Archiv - 'Materialien'
Hartz IV und Wohnen
DOSSIER - Mieterforum Ruhr:
Keine Vertreibung! Keine Gettos!
Am 1.1.2005 ist die bisherige Arbeitslosen- und Sozialhilfe weggefallen. Das betrifft auch die Kosten der Wohnung. Diese Kosten werden nur in begrenzter Höhe übernommen!
Zwar bezahlt das „Jobcenter“ neben einer Grundpauschale (345 Euro bei 1 Person) auch noch die Kosten der Wohnung (Miete, Zinsen, Nebenkosten) und der Heizung. Diese Kosten werden auf Dauer aber nur in „angemessener Höhe“ bezahlt. Und was das heißt, bestimmt das Job-Center. Näheres
Wohnen mit Hartz IV
Ratgeber - Mieterverein Bochum:
Wer heute länger als ein Jahr arbeitslos ist, bekommt keine Arbeitslosenhilfe mehr, die sich in der Höhe am letzten Einkommen orientiert hat, sondern das sogenannte „Arbeitslosengeld II“ - im Volksmund Hartz IV genannt. Für die meisten ist das erheblich weniger als das Arbeitslosengeld I, weshalb erhebliche finanzielle Einbußen die Folge sind. Das betrifft auch die Wohnung. Dieser Ratgeber will erklären, welche Regeln gelten und was man als Langzeitarbeitsloser tun kann. Zum Ratgeber
Hartz IV: Umzug droht – was tun?
Unabhängige Sozialberatung
- Beratungs-und Beschwerdestelle für Erwerbslose -
Rottstr. 31, 44793 Bochum, Tel.: 0234 -460 169; Fax: -460 113
e-mail: Sozialberatung@sz-bochum.de
Hilfestunden: Dienstag: 16.00 – 18.00; Donnerstag: 11.00 – 13.00 Uhr
(Tel. dann: -5 47 29 57)
Hartz IV: Umzug droht – was tun?
„Ziel der rot-grünen Koalition war es von Anfang an, die Prüfung der Angemessenheit des Wohnraums so zu gestalten, daß die Aufforderung zum Umzug auf unabdingbar notwendige Fälle begrenzt wird.“ (Die GRÜNEN am 1.10.2005).
Keine Panik! Wenn der Bescheid mit den gekürzten Unterkunftskosten kommt, ist meist immer noch Zeit, Widerspruch einzulegen und dann zu klagen!
Wenn Sie eine Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten erhalten haben: prüfen Sie, ob keine Berechnungsfehler vorliegen! Sie haben ein Recht auf Einzellfallprüfung, Prüfung der Zumutbarkeit, der Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit eines Wohnungswechsels. Zu beachten sind: Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, notwendige Hilfe durch Nachbarn (auch für die Kinder!), soziale Kontakte der Kinder in Kindergarten und Schule, bevorstehender Eintritt in den Ruhestand (i.d.R. ein Jahr), evtl. auch eine sehr lange bisherige Mietdauer (vor Gericht zu erstreiten). (weiterlesen)

